Art. 28 K-ÖStP 2012

K-ÖStP 2012 - Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.

(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,

1.

sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;

2.

wenn das FAG oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird.

Akzeptanz im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein Vereinbarungspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG wird der Bund im FAG 2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 28 K-ÖStP 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 28 K-ÖStP 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 28 K-ÖStP 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 28 K-ÖStP 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 28 K-ÖStP 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ÖStP 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 27 K-ÖStP 2012
Art. 29 K-ÖStP 2012