(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Der Rechnungshof geht bei der Erstellung des Gutachtens nach Artikel 18 sinngemäß nach dem in Art. 127 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren vor. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden Ausgaben/Auszahlungen
a) | für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie | |||||||||
b) | für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb. Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), | |||||||||
c) | Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden rückwirkende Änderungen des Potentialwachstums oder nachträgliche Änderungen des ESVG oder neue Interpretationsregeln zum ESVG nach Berichtslegung durch Statistik Österreich nicht berücksichtigt. |
(3) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen.
(4) Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen, aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern und aus je einem vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominierten Mitglied. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitz der Landeshauptleutekonferenz und vom nachfolgenden Vorsitz nominiert. Bei Verhinderung gemäß Abs. 6 tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein.
(5) Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen.
(6) Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird es noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.
(7) Das Schlichtungsgremium hat den Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4 und das Gutachten des Rechnungshofes gemäß Artikel 18 Abs. 8 jenen Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, bekannt zu geben und aufzufordern, binnen zwei Monaten Maßnahmen bekannt zu geben, durch die der sanktionsrelevante Sachverhalt wieder beseitigt wird, und diese umgehend umzusetzen.
(8) Sind die vorgelegten Maßnahmen aus Sicht des Schlichtungsgremiums ausreichend, sind jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, aufzufordern, den Plan umzusetzen und hierüber laufend zu berichten.
(9) Werden Österreich in einem Verfahren der EU kürzere Fristen gestellt, als sie dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt sind, ist die geforderte Herstellung der Haushaltsdisziplin von allen betroffenen Vereinbarungsparteien binnen dieser kürzeren Fristen umzusetzen.
(10) Legen jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, keinen entsprechenden Maßnahmenplan vor oder erfüllen sie den vorgelegten Maßnahmenplan nicht, kann vom Schlichtungsgremium einvernehmlich ein Sanktionsbeitrag verhängt werden. Die Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaftsebene haben nur ein beratendes Stimmrecht.
(11) Sind jene Vertragsparteien, die einen Sanktionsbeitrag zu leisten hätten, der Ansicht, dass kein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktion nach diesem Vertrag rechtfertigt, können sie beantragen, dass über diese Frage ein Schiedsgericht entscheidet. Das Schiedsgericht ist im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes (BGBl. Nr. 61/1998) von den Vertragsparteien einzurichten.
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