Art. 18 K-ÖStP 2012

K-ÖStP 2012 - Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß ESVG (Maastricht-Salden), der strukturellen Haushaltssalden auf Basis des Haushaltsergebnisses nach ESVG, des Ausgabenwachstums, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit den Vertragsparteien und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht jeweils bis Mitte Juli eines Jahres Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.

(3) Die Vertragsparteien bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragsparteien bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber bis jeweils Ende September eines Jahres einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee und an den Rechnungshof.

(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragsparteien bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.

(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.

(7) Dieser Bericht hat überdies aus der Sichtweise der Bundesanstalt Statistik Österreich die Feststellung zu enthalten, ob ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Sollte der sanktionsrelevante Sachverhalt durch neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG mit verursacht sein, ist dies anzuführen.

(8) Ergibt sich aus dem Bericht der Statistik Österreich, dass aufgrund der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten darüber.

(9) Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die jeweilige Tätigkeit stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und steht dem Rechnungshof für die Erstellung des Gutachtens ein Einsichtsrecht in alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Verträge usw. der Gebietskörperschaften und bei den in ihren Einfluss stehenden Rechtsträgern zu.

(10) Nachträgliche Änderungen von bereits festgestellten früheren Haushaltergebnissen gemäß ESVG durch Änderungen des ESVG oder seiner Interpretation führen nach Erstattung des Berichts Ende September zu keinem sanktionsrelevanten Sachverhalt.

(11) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG (Maastricht-Defizits), der strukturellen Haushaltssalden, des Ausgabenwachstums und der Schuldenstände werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Es können jedoch auch die von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelten Werte herangezogen werden, sofern diese gegenüber dem von der Europäischen Kommission ermittelten Wert aktueller sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die bei der Ermittlung zu verwendenden Werte für die Budgetsensibilität bekannt zu geben. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des nominellen BIP auszuweisen. Bei der Ausgabenbremse (Artikel 9) ist die Quote auch auf den Vorjahreswert zu beziehen.

(12) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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