Art. 22 K-ÖStP 2012

K-ÖStP 2012 - Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.

(3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung erfüllt haben.

(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.

(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 22 K-ÖStP 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 22 K-ÖStP 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 22 K-ÖStP 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 22 K-ÖStP 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 22 K-ÖStP 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 21 K-ÖStP 2012
Art. 23 K-ÖStP 2012