§ 9 K-NbschG Übergangsbestimmungen

K-NbschG - Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (§ 1) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung (§ 1) jedenfalls weiterhin ausüben; eine über diese Frist hinausgehende weitere Ausübung ist jedoch nur zulässig, wenn die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht innerhalb eines weiteren Monates nach § 3 untersagt.

In Kraft seit 01.05.1986 bis 31.12.9999
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