§ 4 K-NbschG Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung

K-NbschG - Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) begonnen werden.

(2) Der tatsächliche Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) ist der Dienstbehörde unverzüglich zu melden.

In Kraft seit 01.05.1986 bis 31.12.9999
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