(1) Wer Dienstbehörde ist, richtet sich nach den für den Bediensteten für dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommenden Landesgesetzen.
(2) Soweit dieses Gesetz für Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung findet, fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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