(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die
a) | eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder | |||||||||
b) | eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes | |||||||||
ausüben. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem
Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.
(1) Der Bedienstete hat seiner Dienstbehörde jede beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 1 unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und zur Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung anzuschließen.
(3) Enthält die Anzeige die im Abs. 2 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.
(1) Die Dienstbehörde hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) zu untersagen, wenn
a) | die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
b) | die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten und den durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
c) | die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr gewährleistet wäre, | |||||||||
d) | für den Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Belastung entsteht, durch die die volle geistige und körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte oder | |||||||||
e) | sonstige dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. |
(2) Eine Versagung darf nicht erfolgen, wenn
a) | sich die Gründe hiefür durch eine Befristung der Nebenbeschäftigung (§ 1) oder durch Auflagen beseitigen lassen, | |||||||||
b) | die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) im dienstlichen Interesse oder im Interesse des Landes Kärnten, des Bundes oder von Gemeinen oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und Versagungsgründe nach Abs. 1 lit. a bis c nicht vorliegen. |
(1) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) begonnen werden.
(2) Der tatsächliche Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) ist der Dienstbehörde unverzüglich zu melden.
Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden.
Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß
a) | an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt; | |||||||||
b) | an die Stelle von bescheidmäßigen Erledigungen schriftliche Zustimmungen bzw. Verbote des Dienstgebers treten und | |||||||||
c) | die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) vor der Erteilung der Zustimmung, ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung einen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bildet. |
(1) Wer Dienstbehörde ist, richtet sich nach den für den Bediensteten für dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommenden Landesgesetzen.
(2) Soweit dieses Gesetz für Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung findet, fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (§ 1) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung (§ 1) jedenfalls weiterhin ausüben; eine über diese Frist hinausgehende weitere Ausübung ist jedoch nur zulässig, wenn die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht innerhalb eines weiteren Monates nach § 3 untersagt.
Gesetz vom 6. Februar 1986 über die Ausübung von erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigungen durch Bedienstete des Landes, von Gemeinden
und von Gemeindeverbänden (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG)
StF: LGBl Nr 24/1986
Änderung
§ 1 Anwendungsbereich | |
§ 2 Anzeigepflicht | |
§ 3 Untersagung | |
§ 4 Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung | |
§ 5 Veränderungen | |
§ 6 Widerruf | |
§ 7 Sinngemäße Anwendung für nicht öffentlich-rechtliche | |
Bedienstete | |
§ 8 Zuständigkeit | |
§ 9 Übergangsbestimmungen |