(1) Die Dienstbehörde hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) zu untersagen, wenn
a) | die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
b) | die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten und den durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
c) | die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr gewährleistet wäre, | |||||||||
d) | für den Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Belastung entsteht, durch die die volle geistige und körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte oder | |||||||||
e) | sonstige dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. |
(2) Eine Versagung darf nicht erfolgen, wenn
a) | sich die Gründe hiefür durch eine Befristung der Nebenbeschäftigung (§ 1) oder durch Auflagen beseitigen lassen, | |||||||||
b) | die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) im dienstlichen Interesse oder im Interesse des Landes Kärnten, des Bundes oder von Gemeinen oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und Versagungsgründe nach Abs. 1 lit. a bis c nicht vorliegen. |
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