§ 6 K-NbschG Widerruf

K-NbschG - Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.

In Kraft seit 01.05.1986 bis 31.12.9999
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