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Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
LGBl Nr 106/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.08.2012
LGBl Nr 106/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.

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