Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung zuständigen Behörde einzuheben und der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Der durch Landesgesetz organisierte und im Vollzugsbereich des Landes tätige Gemeindeverband hat die Gemeindeverwaltungsabgaben für jene Gemeinden einzuheben, deren verwaltungsabgabenpflichtigen Amtshandlungen er besorgt. Diese Verwaltungsabgaben sind dem Gemeindeverband zu belassen.
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