(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), vom zuständigen Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er in der Sache selbst entschieden hat, vorgenommen wurden,
a) | Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung), soweit es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, | |||||||||
b) | Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. |
(2) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 872 Euro nicht übersteigen.
(3a) Die Landesregierung darf den im Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag der Verwaltungsabgabe durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festsetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(4) Keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) sind zu entrichten,
a) | in Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens; | |||||||||
b) | in Angelegenheiten des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens; | |||||||||
c) | in den Angelegenheiten des Fürsorge- und Pflichtschulwesens; | |||||||||
d) | in den Angelegenheiten des Dienstrechts; | |||||||||
e) | in den Angelegenheiten des Agrarverfahrens; | |||||||||
f) | in den in Art. I Abs. 3 Z 4 bis 6 des EGVG angeführten Angelegenheiten. |
(5) Keine Verwaltungsabgaben sind weiters für folgende Amtshandlungen zu entrichten:
1. | für Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt durchgeführt werden; dies gilt nicht für die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie eine damit im Zusammenhang stehende Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises; | |||||||||
2. | für Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind; | |||||||||
3. | Bescheide über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß §§ 57, 58c und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985. |
(1) Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln.
(2) entfällt
Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung zuständigen Behörde einzuheben und der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Der durch Landesgesetz organisierte und im Vollzugsbereich des Landes tätige Gemeindeverband hat die Gemeindeverwaltungsabgaben für jene Gemeinden einzuheben, deren verwaltungsabgabenpflichtigen Amtshandlungen er besorgt. Diese Verwaltungsabgaben sind dem Gemeindeverband zu belassen.
(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind mit Ausnahme der Durchführung des Abgabenvollstreckungsverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Behörden nach § 3 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr 104/1949.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG., ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG. vorzuschreiben.
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl Nr 104/1949, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2019; | |||||||||
2. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018; | |||||||||
3. | Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2018; | |||||||||
4. | Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021. |
Gesetz vom 16. Dezember 1969 über die Einhebung von
Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindeverwaltung (Kärntner Landes- und
Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG)
StF: LGBl Nr 62/1970
Änderung
LGBl Nr 13/1979
LGBl Nr 20/1997