(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
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