Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtigenabgabepflichtige Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Der durch Landesgesetz organisierte und im Vollzugsbereich des Landes tätige Gemeindeverband hat die Gemeindeverwaltungsabgaben für jene Gemeinden einzuheben, deren verwaltungsabgabenpflichtigen Amtshandlungen er besorgt. Diese Verwaltungsabgaben sind dem Gemeindeverband zu belassen.
Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtigenabgabepflichtige Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Der durch Landesgesetz organisierte und im Vollzugsbereich des Landes tätige Gemeindeverband hat die Gemeindeverwaltungsabgaben für jene Gemeinden einzuheben, deren verwaltungsabgabenpflichtigen Amtshandlungen er besorgt. Diese Verwaltungsabgaben sind dem Gemeindeverband zu belassen.