§ 1 K-LVAG

K-LVAG - Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), vom zuständigen Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er in der Sache selbst entschieden hat, vorgenommen wurden,

a)

Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung), soweit es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt,

b)

Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

(2) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 872 Euro nicht übersteigen.

(3a) Die Landesregierung darf den im Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag der Verwaltungsabgabe durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festsetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(4) Keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) sind zu entrichten,

a)

in Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens;

b)

in Angelegenheiten des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens;

c)

in den Angelegenheiten des Fürsorge- und Pflichtschulwesens;

d)

in den Angelegenheiten des Dienstrechts;

e)

in den Angelegenheiten des Agrarverfahrens;

f)

in den in Art. I Abs. 3 Z 4 bis 6 des EGVG angeführten Angelegenheiten.

(5) Keine Verwaltungsabgaben sind weiters für folgende Amtshandlungen zu entrichten:

1.

für Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt durchgeführt werden; dies gilt nicht für die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie eine damit im Zusammenhang stehende Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises;

2.

für Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

3.

Bescheide über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß §§ 57, 58c und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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