§ 2 K-LVAG

K-LVAG - Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

 

(1) Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln.

 

(2) entfällt

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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