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(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Landtag bis 1. Juni jeden JahresPräsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die voraussichtlichen personellenErstellung des Landesfinanzrahmens, sachlichendes Bereichs- und finanziellen Erfordernisse für das nächstfolgende Finanzjahr schriftlich bekanntzugebenGlobalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Bekanntgabe istDiese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen StellungnahmeStellungnahme des Kontrollausschusses deran die Landesregierung zur Berücksichtigung bei der Erstellungweiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr zu übermittelnaufzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Landtag bis 1. Juni jeden JahresPräsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die voraussichtlichen personellenErstellung des Landesfinanzrahmens, sachlichendes Bereichs- und finanziellen Erfordernisse für das nächstfolgende Finanzjahr schriftlich bekanntzugebenGlobalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Bekanntgabe istDiese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen StellungnahmeStellungnahme des Kontrollausschusses deran die Landesregierung zur Berücksichtigung bei der Erstellungweiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr zu übermittelnaufzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.