§ 4 K-LKVG

K-LKVG - Kärntner Landkreisvermögensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 4

Beurkundung

 

Wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, hat die Landesregierung auf Antrag der übernehmenden Körperschaft über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung (§ 2) eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat alle zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Angaben zu enthalten.

In Kraft seit 27.08.1970 bis 31.12.9999
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