Benützungsrechte
Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Übertragungen nach § 2 verfügt wird, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, ist im Übertragungsbescheid zu bestimmen, daß diesen Körperschaften die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, zur Benützung gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes und der auf das Gebäude oder den Gebäudeteil entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben überlassen werden, soweit zwischen den beteiligten Körperschaften nicht anderes vereinbart ist oder wird. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
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