Übertragung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 hat die Landesregierung die Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise durch Bescheid auf den Bezirksfürsorgeverband zu übertragen, der seiner Benennung nach dem ehemaligen Landkreis entspricht.
(2) Das Bauwerk auf den Grundstücken Nr 233, EZ. 135, und Nr 239, 252, 184/1 und 654/2, EZ. 127, alle KG. Hermagor (Seuchenschlachthof) aus dem Vermögen des ehemaligen Landkreises Hermagor ist auf die Stadtgemeinde Hermagor zu übertragen.
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