Begriffsbestimmung
(1) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, DRGBl I, S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Es werden insbesondere erfaßt
a) | Vermögenswerte, die am 1. Mai 1945 im Eigentum eines Landkreises standen, soweit sie nicht später durch Rechtsgeschäfte oder behördliche Verfügungen in das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person übergegangen sind, | |||||||||
b) | die Erlöse, die aus einer seit dem 1. Mai 1945 verfügten Veräußerung oder Vermögensumbildung eines solchen Vermögenswertes stammen und gleichfalls noch ohne Eigentümer sind, und | |||||||||
c) | die Erträgnisse und der Zuwachs der Vermögenswerte nach lit a und b, soweit sie ohne Eigentümer sind. |
(2) Unter die Bestimmungen des Abs 1 fallen nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, DRGBl I, S 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
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