Begriffsbestimmung
(1) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, DRGBl I, S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Es werden insbesondere erfaßt
a) | Vermögenswerte, die am 1. Mai 1945 im Eigentum eines Landkreises standen, soweit sie nicht später durch Rechtsgeschäfte oder behördliche Verfügungen in das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person übergegangen sind, | |||||||||
b) | die Erlöse, die aus einer seit dem 1. Mai 1945 verfügten Veräußerung oder Vermögensumbildung eines solchen Vermögenswertes stammen und gleichfalls noch ohne Eigentümer sind, und | |||||||||
c) | die Erträgnisse und der Zuwachs der Vermögenswerte nach lit a und b, soweit sie ohne Eigentümer sind. |
(2) Unter die Bestimmungen des Abs 1 fallen nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, DRGBl I, S 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
Übertragung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 hat die Landesregierung die Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise durch Bescheid auf den Bezirksfürsorgeverband zu übertragen, der seiner Benennung nach dem ehemaligen Landkreis entspricht.
(2) Das Bauwerk auf den Grundstücken Nr 233, EZ. 135, und Nr 239, 252, 184/1 und 654/2, EZ. 127, alle KG. Hermagor (Seuchenschlachthof) aus dem Vermögen des ehemaligen Landkreises Hermagor ist auf die Stadtgemeinde Hermagor zu übertragen.
Benützungsrechte
Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Übertragungen nach § 2 verfügt wird, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, ist im Übertragungsbescheid zu bestimmen, daß diesen Körperschaften die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, zur Benützung gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes und der auf das Gebäude oder den Gebäudeteil entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben überlassen werden, soweit zwischen den beteiligten Körperschaften nicht anderes vereinbart ist oder wird. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Beurkundung
Wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, hat die Landesregierung auf Antrag der übernehmenden Körperschaft über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung (§ 2) eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat alle zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Angaben zu enthalten.
Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Übertragung des Vermögenswertes nicht berührt.
Abgabenfreiheit
Die von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Gesetz vom 19. Juni 1970 über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen in Kärnten (Kärntner Landkreisvermögensgesetz)
StF: LGBl Nr 121/1970