§ 7 K-KAO Inanspruchnahme von Liegenschaften

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Errichtung von Krankenanstalten kann auf Antrag von physischen oder juristischen Personen das Eigentum an Grundstücken entzogen werden, wenn

a)

für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ein Bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. a gegeben ist,

b)

das Grundstück nach seiner Lage für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) geeignet ist,

c)

die Errichtung einer Krankenanstalt auf den in Betracht kommenden Grundstücken dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht,

d)

das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war; der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 vH über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.

(3) Im Antrag nach Abs. 1 ist die Art und der Umfang der Krankenanstalt anzugeben.

(4) Der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger können die Rückübereignung des Grundstückes gegen Ersatz der erhaltenen Entschädigung begehren, wenn

a)

der Antragsteller nach Abs. 1 nicht spätestens binnen drei Jahren nach der durchgeführten Enteignung um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ansucht,

b)

die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) nicht erteilt wurde,

c)

die Bewilligung zur Errichtung der bewilligteneiner Krankenanstalt nicht spätestens binnen 5 Jahren nach erteilter Bewilligung begonnen wird§ 14 Abs. 2 erloschen ist.

(5) Der Antrag nach Abs. 4 ist binnen zwei Jahren nach den im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Zeitpunkten einzubringen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort und jede wesentliche bauliche Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 19.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 29.06.1999 bis 31.07.2015

(1) Für die Errichtung von Krankenanstalten kann auf Antrag von physischen oder juristischen Personen das Eigentum an Grundstücken entzogen werden, wenn

a)

für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ein Bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. a gegeben ist,

b)

das Grundstück nach seiner Lage für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) geeignet ist,

c)

die Errichtung einer Krankenanstalt auf den in Betracht kommenden Grundstücken dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht,

d)

das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war; der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 vH über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.

(3) Im Antrag nach Abs. 1 ist die Art und der Umfang der Krankenanstalt anzugeben.

(4) Der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger können die Rückübereignung des Grundstückes gegen Ersatz der erhaltenen Entschädigung begehren, wenn

a)

der Antragsteller nach Abs. 1 nicht spätestens binnen drei Jahren nach der durchgeführten Enteignung um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ansucht,

b)

die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) nicht erteilt wurde,

c)

die Bewilligung zur Errichtung der bewilligteneiner Krankenanstalt nicht spätestens binnen 5 Jahren nach erteilter Bewilligung begonnen wird§ 14 Abs. 2 erloschen ist.

(5) Der Antrag nach Abs. 4 ist binnen zwei Jahren nach den im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Zeitpunkten einzubringen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort und jede wesentliche bauliche Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 19.

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