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(1) Für die Errichtung von Krankenanstalten kann auf Antrag von physischen oder juristischen Personen das Eigentum an Grundstücken entzogen werden, wenn
a) | für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ein Bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. a gegeben ist, | |||||||||
b) | das Grundstück nach seiner Lage für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) geeignet ist, | |||||||||
c) | die Errichtung einer Krankenanstalt auf den in Betracht kommenden Grundstücken dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht, | |||||||||
d) | das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war; der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 vH über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde. |
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.
(3) Im Antrag nach Abs. 1 ist die Art und der Umfang der Krankenanstalt anzugeben.
(4) Der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger können die Rückübereignung des Grundstückes gegen Ersatz der erhaltenen Entschädigung begehren, wenn
a) | der Antragsteller nach Abs. 1 nicht spätestens binnen drei Jahren nach der durchgeführten Enteignung um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ansucht, | |||||||||
b) | die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) nicht erteilt wurde, | |||||||||
c) | die Bewilligung zur Errichtung |
(5) Der Antrag nach Abs. 4 ist binnen zwei Jahren nach den im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Zeitpunkten einzubringen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort und jede wesentliche bauliche Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 19.
(1) Für die Errichtung von Krankenanstalten kann auf Antrag von physischen oder juristischen Personen das Eigentum an Grundstücken entzogen werden, wenn
a) | für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ein Bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. a gegeben ist, | |||||||||
b) | das Grundstück nach seiner Lage für die Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) geeignet ist, | |||||||||
c) | die Errichtung einer Krankenanstalt auf den in Betracht kommenden Grundstücken dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht, | |||||||||
d) | das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war; der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 vH über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde. |
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.
(3) Im Antrag nach Abs. 1 ist die Art und der Umfang der Krankenanstalt anzugeben.
(4) Der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger können die Rückübereignung des Grundstückes gegen Ersatz der erhaltenen Entschädigung begehren, wenn
a) | der Antragsteller nach Abs. 1 nicht spätestens binnen drei Jahren nach der durchgeführten Enteignung um die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) ansucht, | |||||||||
b) | die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt der angegebenen Art (Abs. 3) nicht erteilt wurde, | |||||||||
c) | die Bewilligung zur Errichtung |
(5) Der Antrag nach Abs. 4 ist binnen zwei Jahren nach den im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Zeitpunkten einzubringen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort und jede wesentliche bauliche Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 19.