§ 25 K-GWVG Vollziehung

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

(3) Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.

  1. (1)Absatz einsDie der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.Die gemäß Paragraph 2, zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.Die Vollziehung der Paragraphen 2,, 6, 8 und 26 Absatz eins, Litera c, ist Bundessache.

Stand vor dem 14.12.2023

In Kraft vom 14.11.1997 bis 14.12.2023
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

(3) Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.

  1. (1)Absatz einsDie der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.Die gemäß Paragraph 2, zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.Die Vollziehung der Paragraphen 2,, 6, 8 und 26 Absatz eins, Litera c, ist Bundessache.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten