§ 9 K-GrvG

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(3) Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung an Personen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) (entfällt)

(5) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.

(6) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten durch Heranziehung geeigneter Dritter sicherzustellen, dass Fremde in Verfahren gemäß § 5a Abs. 1 und § 9 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-GrvG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-GrvG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-GrvG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-GrvG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-GrvG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GrvG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 K-GrvG
§ 10 K-GrvG