§ 4a K-GrvG § 4a

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.

In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a K-GrvG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a K-GrvG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a K-GrvG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a K-GrvG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a K-GrvG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GrvG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-GrvG
§ 5 K-GrvG