(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.
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