(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
1. | eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt, | |||||||||
2. | den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat, | |||||||||
3. | innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005), | |||||||||
4. | den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt, | |||||||||
5. | durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt. |
(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
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