(1) Das Land hat für die Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden (§ 2) erforderlichen Infrastruktur zu sorgen.
(2) Das Land hat die Fremden (§ 2), die vom Land aufgenommen oder von Einrichtungen des Landes betreut werden, bei der Krankenversicherung an- und abzumelden, soweit dies nicht bereits von Bundesbehörden durchzuführen ist.
(3) Das Land hat alle aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten zur Betreuung zum ehestmöglichen Zeitpunkt an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem gemäß § 8 Abs. 1 zu übermitteln.
(4) Das Land hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung von Asylverfahren zu unterstützen, wie etwa durch die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftsgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine.
(5) Das Land hat über Ersuchen des Bundes die zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern zu verarbeiten.
(6) Das Land hat der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu melden.
(7) Soweit das Land gemäß § 4 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG - für die Übernahme von Fremden durch ein anderes Land Sorge trägt, hat es für allenfalls erforderliche Transporte zu sorgen.
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