§ 5 K-GrG

K-GrG - Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 03.04.2014 bis 31.12.9999
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