§ 2 K-GrG

K-GrG - Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:

a)

Geburt,

b)

Eheschließung,

c)

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

d)

besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß lit. a bis c,

e)

Begründung eines Wohnsitzes,

f)

besondere soziale Handlung.

In Kraft seit 03.04.2014 bis 31.12.9999
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