(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden
a) | bei einer Geburt durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes, | |||||||||
b) | bei der Eheschließung oder deren Jubiläum durch beide Ehegatten, | |||||||||
c) | bei der Begründung von eingetragenen Partnerschaften oder deren Jubiläum durch beide eingetragenen Partner oder | |||||||||
d) | bei sonstigen Gratulationen durch die jeweils betroffene Person. |
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