(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:
a) | Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll, | |||||||||
b) | im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll, | |||||||||
c) | Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen, | |||||||||
d) | Art der Gratulation, | |||||||||
e) | Bilddaten. |
(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen.
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