Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Dieses Gesetz regelt die Datenverarbeitung bei Gratulationen der Gemeinden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 K-GrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-GrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 K-GrG