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(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer müssen in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sein.(entfällt)
(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer müssen in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sein.(entfällt)