§ 8 K-GAbgG

K-GAbgG - Kärntner Gebrauchsabgabengesetz - K-GAbgG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Fälligkeit

 

Die Abgabe für vorübergehenden Gebrauch wird mit 15. des der Beendigung des Gebrauchs folgenden Monats fällig. Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abgabenbescheid nach § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009.

In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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