Ausnahmen
(1) Der Bund, das Land und die Gemeinden sind von der Abgabe befreit.
(2) (entfällt)
(3) Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
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