Gegenstand
(1) Der Abgabe unterliegt der Gebrauch
a) | von öffentlichem Gemeindestraßengrund für andere Zwecke als für Zwecke des öffentlichen Verkehrs und | |||||||||
b) | des über dem öffentlichen Gemeindestraßengrund befindlichen Luftraumes durch bauliche oder sonstige Anlagen. |
(2) Der Abgabe unterliegt insbesondere der Gebrauch durch:
Luftschächte, Lichtschächte, Kabelleitungen, Geleise, Lagerungen von Baustoffen, Treibstoffstellen, Vorgärten, Sonnenschutzdächer, Balkone, Ankündigungstafeln, Lichtreklamen, Steckschilder, Automaten, Leitungsmasten, Drahtleitungen und ähnliches.
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