Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates Abgaben für den Gebrauch von Gemeindestraßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes auszuschreiben.
(2) Gemeindestraßengrund im Sinne dieses Gesetzes ist öffentlicher Straßengrund, über den die Gemeinde verfügungsberechtigt ist.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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