Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates Abgaben für den Gebrauch von Gemeindestraßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes auszuschreiben.
(2) Gemeindestraßengrund im Sinne dieses Gesetzes ist öffentlicher Straßengrund, über den die Gemeinde verfügungsberechtigt ist.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gegenstand
(1) Der Abgabe unterliegt der Gebrauch
a) | von öffentlichem Gemeindestraßengrund für andere Zwecke als für Zwecke des öffentlichen Verkehrs und | |||||||||
b) | des über dem öffentlichen Gemeindestraßengrund befindlichen Luftraumes durch bauliche oder sonstige Anlagen. |
(2) Der Abgabe unterliegt insbesondere der Gebrauch durch:
Luftschächte, Lichtschächte, Kabelleitungen, Geleise, Lagerungen von Baustoffen, Treibstoffstellen, Vorgärten, Sonnenschutzdächer, Balkone, Ankündigungstafeln, Lichtreklamen, Steckschilder, Automaten, Leitungsmasten, Drahtleitungen und ähnliches.
Anmeldung
Anlagen, die der Abgabe unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung beim Bürgermeister anzumelden.
Ausnahmen
(1) Der Bund, das Land und die Gemeinden sind von der Abgabe befreit.
(2) (entfällt)
(3) Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
Ausmaß
(1) Der Gemeinderat hat die Abgabe in der Verordnung über die Ausschreibung für die sich aus der Erfahrung ergebenden Arten des Gebrauches in einer tarifmäßigen Aufstellung in Eurobeträgen festzusetzen.
(2) Zusätzlich zum Tarif ist eine Abgabe für den Fall vorzusehen, daß eine Art des Gebrauches nicht ausdrücklich angeführt ist.
(3) Die Abgabe ist für vorübergehenden Gebrauch nach Tagen, ansonsten nach Monaten, bei baulichen Anlagen nach Jahren, festzusetzen.
(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Gebrauch für den Schuldner der Abgabe mit sich bringt, und das sich aus der Erfahrung ergebende Ausmaß des Gebrauches Bedacht zu nehmen. Bei vorübergehendem Gebrauch ist auch die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.
(5) Die Abgabe darf 22 Euro für den Tag und 109 Euro für den Monat und 363 Euro für das Jahr nicht übersteigen.
Einhebung
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Abgabenbehörde hat das Ausmaß der Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
Fälligkeit
Die Abgabe für vorübergehenden Gebrauch wird mit 15. des der Beendigung des Gebrauchs folgenden Monats fällig. Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abgabenbescheid nach § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009.
Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden.
Gesetz vom 17. Juni 1969 über Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindestraßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes (Kärntner Gebrauchsabgabengesetz, K-GAbgG)
StF: LGBl Nr 42/1969
Änderung
idF:
LGBl Nr 108/1994