§ 6 K-GAbgG

K-GAbgG - Kärntner Gebrauchsabgabengesetz - K-GAbgG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Ausmaß

 

(1) Der Gemeinderat hat die Abgabe in der Verordnung über die Ausschreibung für die sich aus der Erfahrung ergebenden Arten des Gebrauches in einer tarifmäßigen Aufstellung in Eurobeträgen festzusetzen.

 

(2) Zusätzlich zum Tarif ist eine Abgabe für den Fall vorzusehen, daß eine Art des Gebrauches nicht ausdrücklich angeführt ist.

 

(3) Die Abgabe ist für vorübergehenden Gebrauch nach Tagen, ansonsten nach Monaten, bei baulichen Anlagen nach Jahren, festzusetzen.

 

(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Gebrauch für den Schuldner der Abgabe mit sich bringt, und das sich aus der Erfahrung ergebende Ausmaß des Gebrauches Bedacht zu nehmen. Bei vorübergehendem Gebrauch ist auch die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.

 

(5) Die Abgabe darf 22 Euro für den Tag und 109 Euro für den Monat und 363 Euro für das Jahr nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-GAbgG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-GAbgG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-GAbgG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-GAbgG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-GAbgG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GAbgG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-GAbgG
§ 7 K-GAbgG