(1) Bei
a) | Errichtung von Gebäuden, | |||||||||
b) | größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und | |||||||||
c) | den nach der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von bestehenden Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, | |||||||||
muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systemen – soweit verfügbar – berücksichtigt werden. |
(2) Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden hat die Prüfung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten zu erfolgen.
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