(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer des Gebäudes und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.
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