Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung von baulichen Anlagen sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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