(1) Land und Gemeinden haben, sofern dies technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, sicherzustellen, dass sie
a) | bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, innerhalb der Geltungsdauer eines Energieausweises den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz nachkommen; | |||||||||
b) | bei baulichen Anlagen, deren Eigentümer sie sind und die für öffentliche Zwecke oder gemischt für öffentliche und private Zwecke verwendet werden, diese für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen; | |||||||||
c) | bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, zur Beheizung nur Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen. |
(2) Die Gemeinden haben bei Errichtung, Änderung und Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen der Landesregierung die Lage und die technischen Daten des Vorhabens mitzuteilen. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.
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