(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
a) | Gebäude für Behörden und Ämter; | |||||||||
b) | Feuerwehrhäuser; | |||||||||
c) | Kulturhäuser; | |||||||||
d) | Sport- und Turnhallen; | |||||||||
e) | Alters- und Pflegeheime. |
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.
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