(1) Die Landesregierung hat zur optimalen Energienutzung von gebäudetechnischen Systemen durch Verordnung festzulegen:
a) | Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehende Gebäude eingebaut werden; | |||||||||
b) | Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen. |
(2) Gebäude sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass
a) | sie den Systemanforderungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entsprechen; | |||||||||
b) | sie mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden; | |||||||||
c) | in bestehenden Gebäuden die Installation selbstregulierender Einrichtungen gemäß lit. b bei einem Austausch des Wärmeerzeugers erfolgt. |
(3) Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren und vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren.
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