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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Dachräume, SpitzbödenEinrichtungen und ähnliche TeileAnlagen für die Beheizung von Dachgeschossenbaulichen Anlagen sowie Zwischendecken müssen vom Gebäudeinneren aus zugänglich sein. Zugangsöffnungenfür die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind mindestens brandhemmend auszubildenerforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
(1) Dachräume, SpitzbödenEinrichtungen und ähnliche TeileAnlagen für die Beheizung von Dachgeschossenbaulichen Anlagen sowie Zwischendecken müssen vom Gebäudeinneren aus zugänglich sein. Zugangsöffnungenfür die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind mindestens brandhemmend auszubildenerforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.