(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Höhe der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Jedenfalls muss
a) | in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie | |||||||||
b) | in Garagen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen |
ein Aufzug errichtet werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, mit höchstens drei Wohnungen sowie Reihenhäuser.
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